Ein aktueller, wissenschaftlicher Beitrag aus der Deutschen Steuerzeitung legt überzeugend dar, dass ein Veräußerungsgewinn, der erzielt wird, wenn begünstigt erworbene, zum Betriebsvermögen gehörige Flächen nach Ablauf der 15-jährigen Verfügungssperre mit Gewinn weiter verkauft werden, nicht steuerpflichtig ist. Gleichwohl steht die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, den Veräußerungsgewinn besteuern und sich so auf Kosten von Alteigentümern bereichern zu dürfen.
Den Aufsatz finden Sie hier: DStZ.18